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Vereinfachte Übertragung von Geschäftsanteilen und Klarstellung bzgl. der -verdeckten Sacheinlage-

Eine weitere Vereinfachung ist die Zusammenlegung, Aufteilung und Übertragung von Geschäftsanteilen. Geschäftsanteile müssen somit nicht mehr durch 50 teilbar sein, sondern mindestens 1,- Euro betragen.

Im Bezug auf verdeckte Sacheinlagen gibt es im Zuge der Reform eine wesentliche Änderung. Von einer verdeckten Sacheinlage spricht man, wenn ein Gesellschafter seinen Stammkapital Anteil in Bar in die Gesellschaft einbringt, z.B. 10.000,- aber kurze Zeit danach der Gesellschaft z.B. sein Privat genutztes PKW verkauft und von der Gesellschaft dafür 10.000,- Euro verlangt. Bislang traten dazu erhebliche Unsicherheiten in der Praxis auf. Die von der Rechtsprechung postulierten, für die Gesellschafter meist äußerst nachteiligen Folgen einer verdeckten Sacheinlage waren nur schwer nachvollziehbar. Der Gesetzgeber sieht es nur vor das der Gesellschafter auch mit verdeckten Sacheinlagen seiner Verpflichtung der Kapitalaufbringung gegenüber der Gesellschaft nachkommen kann. Er muss dazu allerdings belegen das die Sacheinlage die Höhe der vereinbarten Bareinlage aufweist.