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Handelsregisteranmeldung und Gründungsprozedur

Lange war es so, dass die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister lange Zeit in Anspruch genommen hat. Zudem kommt das es ein großen Verwaltungsaufwand durch z.B. besondere Genehmigungen mit sich brachte, welche immer bei der Anmeldung zum Handelsregister vorgelegt werden mussten, was heute nicht mehr der Fall ist. Im Falle der Genehmigung ist es nun so, dass diese erst bei der Gewerbeanmeldung vorgelegt werden müssen, was die allgemeine Gründung ungemein vereinfacht und verschnellert.

Zudem ist der Eintragungsvorgang nun durch das elektronisches Handelsregister sowie das Genossenschaftsregister und das Unternehmensregister sehr beschleunigt worden.

Auch bei den sonstigen Gründungen mit Sacheinlagen wurde das Verfahren insoweit vereinfacht, das die Sacheinlagen nur noch dahingehend überprüft wird, ob Sie durch die Gesellschafter nicht deutlich überwertet werden. Bei Gründungen in Form mit Kapitalmitteln/Bargeld (wie es bei einer UG Haftungsbeschränkt Pflicht ist) findet eine überprüfung nur noch dann durch das Registergericht statt, wenn diese begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung hat.