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Maßnhamen zur Bekämpfung von Missbräuchen

Um Missbräuche zu bekämpfen, müssen zukünftige Gesellschaften weitere Pflichten erfüllen: So muss im Handelsregister zukünftig eine inländische Geschäftsadresse angegeben sein, unter welcher die GmbH erreichbar ist (§ 8 Abs. 4 GmbHG). An diese Adresse können Gläubiger der GmbH Schriftstücke zustellen und Willenserklärungen abgeben. Ist eine Zustellung (physisch) unter der angegeben Geschäftsanschrift nicht möglich, wird dies sanktioniert, indem öffentlich zugestellt werden kann. Auf diese Weise können rechtskräftige Versäumnisurteile gegen die Gesellschaft erwirkt werden, ohne dass diese davon erfährt. Sogenannten Firmenbestattern dürfte damit das Handwerk gelegt werden, zumal solche Urteile nach der EuGVVO auch im Ausland vollstreckt werden.

In den Bereich der Missbrauchsbekämpfung fällt auch der Gesichtspunkt der Haftung der Gesellschafter bei Führungslosigkeit (= wenn es keinen Geschäftsführer (mehr) gibt). Bei überschuldung sind die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 3 InsO). Durch die Verlagerung der Insolvenzantragspflicht aus den Spezialgesetzen in die InsO ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 und 5) nun auch auf Geschäftsführer und Gesellschafter von nicht deutschen Gesellschaften anwendbar. Dies war zuvor aufgrund des strafrechtlichen Analogieverbots nicht möglich. Außerdem sind die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der GmbH passiv empfangsbevollmächtigt (§ 35 Abs. 1 GmbHG) für Willenserklärungen.

Der Katalog der Bestellungshindernisse für Geschäftsführer wurde erweitert (§ 6 Abs. 2 GmbHG). Gesellschafter, die ungeeignete (inhabile) Geschäftsführer bestellen, haften (Abs. 5) der Gesellschaft für Obliegenheitsverletzungen dieses Geschäftsführers.